ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Kaufgesetz
Das Angebot des Verkäufers unterliegt den Vorschriften des Kaufgesetzes, soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht von diesen Vorschriften abgewichen wird.
2. Angebot des Verkäufers
Der Verkäufer besteht, sofern im Angebot nicht anders angegeben, darauf für 30 Tage ab Angebotsdatum. Bei dokumentierten Zwischenverkäufen ist der Verkäufer nicht an die im Angebot angegebene Lieferzeit gebunden, sondern wird nach weiterer Absprache mit dem Käufer eine neue Lieferzeit bestimmen, die der ursprünglich angebotenen Lieferzeit möglichst nahe kommt.
3. Messung
Unterstützt der Verkäufer einen sachkundigen Einkäufer im Zusammenhang mit Messung und dergleichen, so ist diese Hilfeleistung nur als Dienstleistung zu betrachten, für die der Verkäufer keine Verantwortung trägt.
4. Auftragsänderungen
In der Auftragsbestätigung des Verkäufers ist die Frist für die Korrektur angegeben. Nach diesem Datum können aus technischen Gründen keine Korrekturen an der Bestellung mehr vorgenommen werden.
5. Lieferung
5.1 Lieferort und Gefahr
Die Lieferung erfolgt an die Geschäftsadresse des Käufers oder nach Vereinbarung auf der angegebenen Baustelle. Die Lieferung erfolgt ab Wagenkante, gleichzeitig geht die Gefahr für die Ware auf den Käufer über.
5.2 Eingangskontrolle und Reklamation
Der Käufer ist verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an die Lieferung zu überprüfen, ob die richtige Stückzahl geliefert wurde und die Ware vollständig und unbeschädigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer dies unverzüglich schriftlich durch Vermerk auf dem Frachtbrief dem Fahrer des Verkäufers oder direkt schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Widerspricht der Käufer dem sofortigen Anschluss an die Lieferung nicht, können später keine Mängel oder Transportschäden gerügt werden.
5.3 Qualitätssicherung
Der Käufer ist verpflichtet, vor der Montage der Elemente sicherzustellen, dass die Lieferung im übrigen vertragsgemäß erfolgt. Mangelnde Qualitätssicherung und/oder fehlende Beanstandung führt zum Verlust der Mängelrüge des Käufers.
6. Anspruchsteller-/Gläubigerhaftung
6.1 Lieferverschiebung
Wird die Lieferung aufgrund von Umständen des Käufers in Bezug auf die vereinbarte Lieferzeit verschoben, ist der Verkäufer berechtigt, eine Rechnung so zu stellen, als ob die Lieferung zum Zeitpunkt der Vereinbarung erfolgt wäre. Die Gefahr für die Sache geht mit Rechnungsstellung auf den Käufer über.
6.2 Lagermiete
Im Falle eines solchen Lieferverzuges ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer nach weiterer Vereinbarung eine angemessene Lagermiete zu zahlen.
7. Zahlung
7.1 Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein, sind ab Fälligkeit Zinsen mit dem Zinssatz des Zinsgesetzes zu zahlen, es sei denn, im Angebot/Auftragsbestätigung ist ein höherer Zinssatz angegeben.
7.2 Teillieferungen
Bei mehrfacher Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus einer oder mehreren früheren Lieferungen in Verzug ist.
8. Mängelhaftung
8.1 Mängelprüfung
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, an einer Mängelprüfung zum Zeitpunkt der Lieferung im Zusammenhang mit der Jahresprüfung oder im Zusammenhang mit einer 5-Jahres-Prüfung teilzunehmen. Die Verweigerung des Verkäufers gilt nicht als Verzicht auf Einwendungen.
8.2 Mängelbeseitigung
Erweist sich eine Lieferung als mangelhaft, kann der Käufer die nachfolgenden Verzugsrechte nur in der angegebenen Reihenfolge geltend machen.
- a) der Verkäufer behebt Mängel ohne Kosten für den Käufer.
- b) ist eine Nachbesserung nicht möglich, leistet der Verkäufer Ersatz.
- c) Nimmt der Verkäufer innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung oder Neulieferung vor, kann der Käufer stattdessen für den mangelhaften Teil der Lieferung vom Geschäft zurücktreten.
- d) Der Käufer kann in den vorstehenden Fällen jedoch zusätzlich nach den Vorschriften des Kaufgesetzes Schadensersatz verlangen, so dass der Verkäufer niemals für Betriebsverluste, Gewinnverluste oder sonstige indirekte Schäden haftbar gemacht werden kann
8.3 Höhere Gewalt
Darüber hinaus haftet der Verkäufer – unbeschadet des Vorstehenden – niemals für Schäden aufgrund unverschuldeter Eingriffe in Umstände, die er nicht beherrscht, z.B. Krieg, Waldbrände, Streiks, Einfuhrbeschränkungen, Aussperrungen sowie außergewöhnliche Naturereignisse.
8.4 Haftungsausschluss
Jegliche Haftung für Mängel der Lieferung endet 5 Jahre nach Ablieferung der Konstruktion, in die die Lieferung eingeschlossen ist. Bei Lagerlieferungen oder Weiterverkauf endet die Haftung jedoch spätestens 6 Jahre nach Ablieferung an Lager oder Weiterverkauf.
8.5 Rückschritt
Ist als erwiesen anzusehen, dass ein Mängelanspruch gegen den ursprünglichen Käufer nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist, sind nachfolgende Käufer der Lieferung, einschließlich Auftragnehmer und Bauherren, berechtigt, den Verkäufer direkt in Anspruch zu nehmen, sofern der ursprüngliche Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer hat.
8.6 Streitigkeiten
Streitigkeiten über die vorstehenden Ansprüche werden vom Schiedsgericht für Bau behandelt, siehe Punkt 11.
9. Haftung für Verzug
9.1 Haftung des Verkäufers
Der Verkäufer haftet für Verzug, es sei denn, dieser Verzug beruht auf unverschuldeten Eingriffen in den Arbeitsablauf, die unter Umständen, die er nicht beherrscht, z.B. Krieg, Waldbrände, Streiks, Einfuhrbeschränkungen, Aussperrungen sowie außergewöhnliche Naturereignisse.
9.2 Schadensersatz bei Verzug
Haftet der Verkäufer gemäß den vorstehenden Regeln, wird jedoch eine Entschädigung gemäß den allgemeinen Entschädigungsregeln des dänischen Rechts gezahlt, so dass der Verkäufer niemals für Betriebsverluste, Gewinnverluste oder andere indirekte Verluste haftbar gemacht werden kann.
9.3 Lieferfrist
Wird die Lieferzeit erheblich überschritten, und ist diese Überschreitung zu einem erheblichen Nachteil des Käufers, ist der Käufer berechtigt, die Lieferung schriftlich an den Verkäufer zu reklamieren und ihm gleichzeitig eine Nachfrist zu setzen. Diese Frist muss im Hinblick auf die bereits eingetretene Verzögerung angemessen sein.
9.4 Fristüberschreitung
Ergreift der Verkäufer nachträglich nicht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Lieferung innerhalb der nachstehenden Frist sicherzustellen, ist der Käufer berechtigt, das Geschäft durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer aufzulösen. Der Käufer kann die Transaktion jedoch niemals zurückziehen, wenn die Verzögerung auf die in Pkt. 9.1. beruht.
10. Produkthaftung
Der Verkäufer haftet jedoch für Produktschäden nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts, so dass die Produkthaftung des Verkäufers niemals Betriebsverluste, Gewinnverluste oder andere indirekte Schäden umfasst.
11. Streitigkeiten
Besichtigungen und Kostenvoranschläge bezüglich der Lieferung sind nach den Regeln der Allgemeinen Werk- und Lieferbedingungen im Bauwesen 1992 (AB 92), §45, bekannt zu geben. Streitigkeiten zwischen den Parteien, die der AB 92 § 22 Abs. 14, findet eine Entscheidung nach AB 92 § 46. Streitigkeiten werden durch das Schiedsgericht für Bau endgültig entschieden, vgl. Allgemeine Arbeits- und Lieferbedingungen im Bauwesen von 1992 (AB 92) § 47.
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